In unserer Arbeit halten wir uns an die Satzung des Vereins (s. Seite 2). Diese gibt die Orientierung für alle Entscheidungen und Tätigkeiten.
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
1. Vorsitzender
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
2. Vorsitzende
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Schatzmeister
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Beisitzerin
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Beisitzerin
Barbara Herbst
Beisitzerin
Die Satzung von Subito e.V.:
SUBITO e.V. – Verein für tätige soziale Hilfe in Ostfriesland
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „SUBITO e.V. – Verein für tätige soziale Hilfe in Ostfriesland“.
- Der Sitz des Vereins ist Aurich.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aurich / Ostfriesland eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Verein hilft Menschen in Ostfriesland, die sich in Not befinden und im Einzelfall Organisationen, die sich sozial engagieren.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt daher nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke i. S .d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils geltenden Fassung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Alle Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein erfolgen ehrenamtlich; dabei entstehende Sachkosten können erstattet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
- Mitgliederbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
- sonstige Zuwendungen.
- Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck (§ 2) unterstützt
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist ein beim Vorstand schriftlich einzulegender Einspruch statthaft; über diesen entscheidet die nach dem Eingang beim Vorstand nächste Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich, wobei die Erklärung zum Austritt mindestens 2 Monate vor dem Austritt bei dem / der 1. Oder 2. Vorsitzenden einzureichen ist.
- Wenn ein Mitglied gegen deren Zweck die Interessen des Vereins schwerwiegen verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Mitteilung des Vorstandes über die beabsichtigte Ausschließung kann im Falle des Zahlungsrückstandes bereits mit er Mahnung verbunden werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Mitteilung Einspruch beim Vorstand erhoben werden; über diesen entscheidet die nach dem Eingang beim Vorstand nächste Mitgliederversammlung.
- Eine Mitteilung des Vorstandes an ein Mitglied gilt als bewirkt, wenn der Vorstand diese als eingeschriebenen Brief zur Versendung gebracht hat.
§ 5
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von d. ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von d. zweiten Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder 20 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen
- Die Einberufung erfolgt durch d. ersten – im Verhinderungsfall durch d. zweiten – Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag; entscheidend ist das Datum des Poststempels. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen; diese Kann bei der Mitgliederversammlung erweitert werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Kassenbericht d. Schatzmeisters/in
- den Kassenprüfungsbericht der Rechnungsprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für jeweils zwei Jahre; diese Dürfen dem Vorstand nicht angehören
- Die Auflösung des Vereins
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus d. ersten Vorsitzenden, d. zweiten Vorsitzenden, d. Schatzmeister/in und zwei weiteren Mitgliedern. Im Bedarfsfall kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder wählen.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Dem Vorstand obliegt, soweit sich nicht die Mitgliederversammlung die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten vorbehalten hat, die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ein laufendes Geschäft liegt nicht mehr vor, wenn die finanzielle Belastung des Vereins aus diesem Geschäft mehr als 3.000,00 € beträgt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder geringer Bedeutung auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wenn die Belastung des Vereins aus einem zeitlich nicht aufschiebbaren Geschäft nicht mehr als 250,00 € beträgt und kein weitere Vorstandsmitglied erreichbar ist, so kann ein Vorstandsmitglied auch allein entscheiden.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann geheime Wahlen beschließen. Wiederwahl ist zulässig.
- Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder für längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied aus der Reihe der Mitglieder hinzuwählen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch d. erste/n – im Verhinderungsfall durch d. zweite/n – Vorsitzende/n schriftlich oder telefonisch.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies ein Vorstandsmitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 8
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut angekündigt werden; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- und Finanzbehörden oder von Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 9
Beurkundung von Beschlüssen
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von d. Schriftführer/in unterschrieben wird. Das Protokoll wird im Rahmen der Mitgliederversammlung genehmigt.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden von einem Vorstandsmitglied in einem Protokoll niedergelegt, das von dem protokollierenden Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
§ 10
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Eine Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn den Mitgliedern in der fristgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ mitgeteilt worden ist.
- Für die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fließt das Vereinsvermögen, das nach Begleichung aller noch bestehenden Verbindlichkeiten verbleibt, der Stiftung
Familie in Not – Stiftung des Landes Niedersachsen,
Gustav-Bratke-Allee 2 a, 30169 Calenberger Neustadt, Hannover
zu, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Eine Änderung dieser Bestimmung bedarf der Zustimmung des Finanzamtes Aurich.
Stand 10.09.2020